German Council Magazin 03.2018 - page 84

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GCM 3/2018
GERMAN COUNCIL . RECHT UND GESETZ
Unlängst wurden durch einen Bürgerent-
scheid Pläne für ein City-Outlet-Center in
Rietberg zu Fall gebracht (Immobilienzeitung
vom 14.5.2018). Ebenso waren in Duisburg
und Dinkelsbühl ähnliche Projekte (Septem-
ber 2017 und November 2017) durch einen
Bürger­entscheid verhindert worden. Der tat-
sächliche Einfluss der Bürger auf die Realisier-
barkeit von Projekten kann Projektideen für
lange Zeit verzögern oder sogar stoppen.
Wie Mediation die Verwirklichung eines Projek-
tes fördern kann, soll im Folgenden aufgezeigt
werden.
Frhzeitige Beteiligung der
�ffentlichkeit
Gemäß § 3 Abs.1 BauGB besteht für die Gemein-
de eine Pflicht zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass
die Bürger informiert und angehört werden und
dass die Gemeinde in einen Dialog mit ihnen ein-
tritt. Es geht im Wesentlichen um die Eruierung
verschiedener Standpunkte und die Entgegen-
nahme von Positionen. Eine Verpflichtung zur
Annäherung der Positionen oder gar zur Auflö-
sung widerstreitender Interessen während der
Öffentlichkeitsbeteiligung besteht nicht.
Bevor es in die 2. Stufe der Öffentlichkeitsbeteili-
gung nach § 3 Absatz 2 BauGB geht, bei der die
Pläne bereits weitgehend verfestigt sind und
häufig kein echter Dialog mehr stattfindet, bietet
eine zuvor durchgeführte Mediation den Bür-
gern und der Gemeinde sowie dem Investor den
Raum, einer für alle Parteien annehmbaren Pla-
nung Rechnung zu tragen.
Das Mediationsverfahren whrend
eines Bauleitplanverfahrens gemss
§ 4 b Satz 2 BauGB
Gemäß § 4 b Satz 2 BauGB kann die Gemeinde ei-
nem Dritten auch die Durchführung einer Medi-
ation übertragen. Bei der Mediation handelt es
sich gemäß § 1 Abs. 1 MediationsG um ein ver-
trauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem
die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Media-
toren freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes an-
streben.
Die Mediation im Bauleitplanverfahren gemäß §
4 b Satz 2 BauGB ist ein die Öffentlichkeitsbeteili-
gung ergänzendes freiwilliges Verfahren; es be-
steht keine Verpflichtung dazu. Wenn nun eine
Gemeinde bereit ist, eine Mediation durchzufüh-
ren, sendet sie damit das eindeutige Signal, die
Konfliktparteien im Bauleitplanverfahren ernst
zu nehmen, eine Politik des Gehörtwerdens zu
betreiben und wenn möglich einen Interessen-
ausgleich schaffen zu wollen.
Die Person des Mediators
Die Durchführung des Mediationsprozesses ob-
liegt einem Mediator als einem neutralen, unab-
hängigen Dritten, der je nach Umfang und Aus-
gestaltung durch öffentlich-rechtlichen oder pri-
vatrechtlichen Vertrag bestellt werden kann.
Für den Inhalt des Mediationsprozesses sind die
Mediationsparteien verantwortlich. Der Media-
tor achtet darauf, dass die Struktur des Mediati-
onsprozesses eingehalten wird. Er unterbreitet in
der Regel keine Vorschläge, sondern beschränkt
sich auf die Förderung des Dialogs. Er ist der Ka-
talysator für Befürchtungen und Ängste, seine
Aufgabe ist es, gegenseitiges Misstrauen umzu-
wandeln.
Mediation als »strukturiertes«
Verfahren
Hauptcharakteristikum der Mediation ist, dass es
sich bei ihr um ein »strukturiertes« Konfliktlö-
sungsverfahren handelt.
Der Mediator erarbeitet mit den Mediationspar-
teien das gemeinsame Klärungsziel, also das,
was sie mit der Mediation erreichen wollen (1.
Stufe). Das Mediationsziel dient dazu, dass die
Parteien sich während der gesamten Mediation
daran ausrichten können und sich in der Diskus-
sion weder in Anfeindungen noch in unsachli-
chen Argumenten verlieren (Zur Begrenzung
des Mediationsziels siehe Abschnitt »Rechtliche
Grenzen der Mediation«.)
MEDIATION STATT BÜRGERENTSCHEID
Ob städtebauliche Entwicklungen und Infrastrukturprojekte verwirklicht werden können,
hängt sowohl auf Seiten der Projektentwickler und Investoren als auch auf Seiten der
Kommune davon ab, ob Bauplanungsrecht geschaffen werden kann.
© Tim Gouw – pexels.com
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