German Council Magazin 03.2018 - page 85

GCM 3/2018

Anschließend bereitet der Mediator mit den Me-
dianten die gesamte Konfliktlandschaft auf. Der
Lebenssachverhalt, der dem Konflikt zugrunde
liegt, wird in eine Struktur gebracht, indem die
Konfliktparteien mithilfe des Mediators den Kon-
flikt thematisch ordnen. Es werden Themen ge-
bildet, die den Konflikt bestimmen, und anhand
dessen wird eine Themenliste erstellt (2. Stufe).
Diese Themenliste arbeitet der Mediator sodann
gemeinsam mit den Medianten minutiös ab. Die
Themen werden nacheinander behandelt und
nicht miteinander vermischt. Es werden die Inte-
ressen geklärt, die mit dem einzelnen Thema
verbunden sind, und die sich dahinter verber-
genden Bedürfnisse der Medianten werden auf-
gedeckt. Emotionen und Motivationen werden
mitgeteilt. Das bedeutet, dass jedem Medianten
ausreichend Raum gegeben wird, bei der Gegen-
seite Verständnis zu wecken und durch die Mög-
lichkeit, seine Interessen darlegen zu können, in
seiner Position ernst genommen zu werden. Es
treten Übereinstimmungen sowie Abweichun-
gen zutage. Die gegenseitige Akzeptanz wächst;
die Emotionen beruhigen sich (3. Stufe).
Um die Voraussetzung für einen ernsthaften Dia-
log zu erfüllen, müssen die übrigen Medianten
in der Zeit, in der ein Mediant seine Interessen
vorträgt, zuhören und die Bereitschaft mitbrin-
gen, den Vortrag der anderen Partei nachvollzie-
hen und verstehen zu wollen.
Danach können in einer kreativen Phase Ideen
entwickelt und Lösungsoptionen verhandelt
werden (4. Stufe).
Erst nachdem alle Themen nacheinander abge-
arbeitet worden sind, erfolgt am Ende die For-
mulierung einer Mediationsvereinbarung (5. Stu-
fe), die anschließend in die Abwägung bei der
Bauleitplanung einfließen kann.
Voraussetzungen fr eine Mediation
gemss § 4 b Satz 2 BauGB
Voraussetzung für eine Mediation gemäß § 4 b
Satz 2 BauGB im Bauleitplanverfahren ist, dass
der Konflikt kompromissfähig ist. In der Bauleit-
planung besteht ein weiter planerischer Gestal-
tungsspielraum. Da innerhalb des Verfahrens
viele Kompromisse möglich sind, liegt gerade
hier eine typische Situation für eine Mediation
vor.
Die Entscheidung über den Bebauungsplan
muss noch weitgehend offen sein, das heißt er-
hebliche Inhalte und Teilergebnisse müssen
noch verhandelbar sein.
Die Mediation muss von allen Teilnehmern an
der Mediation, von allen Medianten gewollt
sein. Es muss eine Bereitschaft zu konstruktivem
Dialog und zu kooperativem Handeln vorliegen.
Auf allen Seiten muss ein Einigungswunsch vor-
handen sein, Standpunkte zu überdenken und
Lösungen gemeinsam zu erarbeiten.
Ob der Erfolg einer Mediation in Frage steht,
wenn sich an dem Verfahren sogenannte Wut-
bürger beteiligen oder wenn es allein um die
Verhinderung des Projektes geht, kann ohne
den Versuch, ein Mediationsverfahren durch-
zuführen, nicht beantwortet werden. Die Grün-
de des Wutbürgers für sein Verhalten, aber
auch die Gründe einer der Verhinderung des
Projektes dienenden Bürgerinitiative können
nicht eruiert und beseitigt werden, wenn sie
nicht im Mediationsverfahren zum Ausdruck
gebracht werden können.
Rechtliche Grenzen der Mediation
Auch wenn der Gesetzgeber der Gemeinde im
Bauleitplanverfahren die Möglichkeit einer
Mediation eröffnet, ist die Konfliktlösung je-
doch nur innerhalb des vom Gesetz vorgege-
benen Rahmens zu finden. Die Bauleitpla-
nung bleibt als örtliche Rechtsetzung bei der
Gemeinde. Das Abwägungsgebot gemäß § 1
Abs. 7 BauGB, für das die Gemeinde die allei-
nige Entscheidungsverantwortung hat, wird
durch eine Mediation weder ersetzt noch ein-
geschränkt. Durch die Mediation dürfen keine
bindenden Vorfestlegungen getroffen wer-
den. Nur soweit innerhalb der Bauleitplanung
Absprachen oder Verträge zulässig sind, ist
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